Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Vertragsabschluss:
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden. Die AGB dieses Vertrages gelten auch für zukünftige Verträge, sofern nicht eine Abweichung schriftlich vereinbart wird.
Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Beschaffenheit; Maße und Leistungsangaben sind nur annähernd und nicht zugesichert, sofern nicht in der Auftragsbestätigung schriftlich etwas anders niedergelegt wird. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
Urheberrechte an unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen dürfen auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
2. Lieferung und Lieferzeit:
Die angegebene Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich niedergelegt worden ist. Ohne eine ausdrückliche Verbindlichkeitserklärung sind die angegebenen Lieferzeiten nur als annähernd zu betrachten.
Unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Ausbleiben von Rohstoffen und notwendigen Materialien verlängern die Lieferzeit – auch bei bestehenden Verzug – angemessen. Wird durch sie die Lieferung erheblich erschwert, so haben wir das Recht, vom Vertrage zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug oder Unmöglichkeit der Leistung sind aus höchstens 3 % des Rechnungswertes des Auftragsteiles begrenzt, mit dem wir uns in Verzug befinden oder der uns schuldhaft unmöglich wird. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
Teillieferungen sind zulässig. Sie dürfen einzeln in Rechnung gestellt werden. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2 wöchige Nachfrist zu setzen, und nach deren Ablauf selbst einzuteilen, oder die Lieferung abzulehnen, und Schadensersatz zu fordern.
Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt die Ware als angenommen. Auf diese Rechtsfolge werden wir bei der Nachfristsetzung hinweisen.
3. Versand:
Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung + Gefahr des Kunden, auch wenn wir vereinbarungsgemäß die Kosten der Versendung tragen.
Werden über die Versendung keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen, so wird sie nach bestem Ermessen ohne Verantwortung für die billigste Verfrachtung bewirkt. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Kunden.
Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise. Auf unser Verlangen sind Verpackungsmaterial und Lademittel unverzüglich frachtfrei zurückzusenden. Gutschrift erfolgt nach Maßgabe des Wiederverwendungswertes.
Geht Ware auf dem Beförderungswege in Verlust, so müssen Schadensersatzansprüche vom Empfänger an den Anlieferer gerichtet werden.
Beschädigungen, welche die Beförderungsstücke auf dem Versandwege erhalten, muss sich der Empfänger sofort auf dem Lieferschein bescheinigen lassen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen:
Die Preise verstehen sich mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt der Tagespreis zum Zeitpunkt der Lieferung. Bei Aufträgen mit Preisvereinbarungen, die später als 8 Wochen nach Vertragsabschluss ausgeführt werden, sind wir berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung zwischenzeitlich aufgetretener Steigerungen der Material- und Lohnkosten angemessen anzuheben.
Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten ist eine Preisänderung ausgeschlossen, sofern die Ausführung des Vertrages innerhalb von 4 Monaten seit Vertragsabschluss erfolgt. Unsere Rechnungen sind, sofern keine anderen Bedingungen vereinbart werden, innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug auszugleichen. Erfolgt der Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen nach Rechnungseingang, so können 2 % Skonto einbehalten werden.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gewähr für rechtzeitige Vorlegung werden nicht übernommen.
Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden gefährdet erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder erste Sicherheiten zu leisten. Mit Ausspruch dieses Verlangens werden sämtliche Forderungen fällig. Wird unserem Verlangen nicht in angemessener Frist entsprochen, können wir die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen und im übrigen vom Vertrag zurücktreten.
Service- / Reparaturrechnungen sind sofort nach Erhalt netto Kasse zahlbar.
5. Gewährleistung, Mängelrügen und Mängelhaftung:
Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Bei Kaufleuten finden die §§ 377, 378 HGB Anwendung.
Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich spezifiziert bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen.
Durch Verhandlungen über Beanstandungen wird nicht auf den Einwand verzichtet, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
War die von uns erbrachte Leistung mangelhaft oder fehlte ihr eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir – sofern im Fall der fehlenden zugesicherten Eigenschaft die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Kunden gegen bestimmte Mangelfolgeschäden abzusichern – wie folgt Gewähr:
Unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche bessern wir den Mangel kostenfrei nach, oder leisten einwandfreien Ersatz. Von den Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung tragen wir bei Verträgen mit Kaufleuten lediglich die der Rücksendung der berechtigt beanstandeten Ware, insbesondere keine Aus- und Einbaukosten. Die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den Besteller wird in keinem Fall erstattet.
Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls werden wir von der Gewährleistung frei. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Für Schäden, die durch Reparaturen oder Eingriffe Dritter am Leistungsgegenstand entstehen, wird keine Gewähr übernommen. Im Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir auf Schadenersatz nur insoweit, als die Zusicherung das Ziel verfolgte, den Kunden gegen Schäden der eingetretenen Art freizustellen.
6. Schadensersatzansprüche – pauschalierter Schadensersatz
Alle nicht ausdrücklich erwähnten, vertraglichen oder gesetzlichen Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten – bei Verträgen mit Nichtkaufleuten auch unseren Erfüllungshilfen – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Gelangt der Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des Wertes des Auftragsteiles zu verlangen, der nicht durchgeführt wird.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass in seinem Fall kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines im Einzelfall nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zu völligen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die uns gelieferte Ware unser Eigentum. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts haben wir das Recht, die Lieferungen zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Im Fall des Verzuges des Kunden sind wir zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren berechtigt, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Auf unser Verlangen ist die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden zu versichern und uns die Versicherung nachzuweisen.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräussern, so lange er die ihm uns gegenüber obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung oder sonstige Belastungen sind nicht gestattet.
Für den Fall der Weiterveräusserung werden bereits jetzt die dem Kunden daraus erwachsenden Forderungen an uns abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert wird. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräusserung bis auf Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinen Abnehmern bekanntzugeben.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Erfüllungsort, Gerichtstand, allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand für beide Teile – auch für Wechsel- und Schecklagen – ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, öffentlich rechtliche
Körperschaft oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht in Papenburg. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
Eine Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche bedarf unserer Zustimmung. Sind in den vorstehenden Bestimmungen Sonderregelungen für Kaufleute enthalten, so gelten diese nur für die Verträge, die zum Betrieb von deren Handelsgewerbe gehören.
Sollten einzelne Bestimmungen der hier niedergelegten Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der rechtlich unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu setzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zwecke wirtschaftlich am nächsten kommt.
Papenburg im Juni 2015